Absetzen dürfen Sie die Beiträge immer — auswirken tun sie sich selten. Der Grund ist ein Höchstbetrag, den die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung bei den meisten Arbeitnehmern allein schon sprengt. Hier steht, wann Sie trotzdem etwas herausholen und welcher zweite Weg im Behandlungsjahr oft mehr bringt als der erste.
Beiträge zur Zahnzusatzversicherung sind sonstige Vorsorgeaufwendungen. Dafür gilt ein Jahreshöchstbetrag von 1.900 Euro, bei Selbstständigen 2.800 Euro. Weil die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vorrangig angerechnet werden und diesen Rahmen meist schon überschreiten, bleibt für den Zahntarif nichts übrig. Steuerlich interessant wird es bei kleinen Basisbeiträgen — und im Jahr einer teuren Behandlung über die außergewöhnlichen Belastungen.
Das Einkommensteuerrecht kennt zwei Töpfe, die für Zähne infrage kommen, und sie funktionieren gegensätzlich. Im ersten Topf stehen die Vorsorgeaufwendungen: Beiträge, die Sie zahlen, damit ein Schaden abgesichert ist. Dort landet der Zahntarif. Im zweiten stehen die außergewöhnlichen Belastungen: Kosten, die tatsächlich angefallen sind und die Sie selbst getragen haben. Dort landet der Eigenanteil der Zahnarztrechnung. Wer beides verwechselt, trägt den Betrag an der falschen Stelle ein und wundert sich über den Bescheid.
| Topf | Was hineingehört | Was ihn begrenzt |
|---|---|---|
| Sonstige Vorsorgeaufwendungen | Der Monatsbeitrag Ihres Zahntarifs, zwölfmal im Jahr. | Höchstbetrag 1.900 Euro jährlich, für Selbstständige 2.800 Euro — geteilt mit allen anderen Vorsorgeaufwendungen. |
| Außergewöhnliche Belastungen | Der Eigenanteil, der nach Kassenzuschuss und Erstattung tatsächlich bei Ihnen bleibt. | Die zumutbare Belastung nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Erst was darüber liegt, wirkt sich aus. |
Die Reihenfolge der Anrechnung entscheidet alles. Zuerst zählen die Beiträge zur Basisabsicherung, also zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beziehungsweise zum Basistarif einer privaten Krankenversicherung. Übersteigen diese den Höchstbetrag, wird der höhere Wert angesetzt — der Rahmen ist damit ausgefüllt. Ein Arbeitnehmer mit durchschnittlichem Einkommen überschreitet die 1.900 Euro allein mit seinem Anteil an der Krankenversicherung deutlich. Alles Weitere, also Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung und eben der Zahntarif, hat dann keine Wirkung mehr.
Konkret heißt das: Ein Jahresbeitrag von rund 313,80 € — so viel kostet AXA Zahn Premium mit 40 Jahren als derzeit preiswertester Tarif mit voller Zahnersatz-Erstattung — steht bei den meisten Arbeitnehmern zwar korrekt in der Erklärung, verändert die Steuer aber um keinen Cent. Was ein Zahntarif je nach Alter und Niveau überhaupt kostet, steht im Ratgeber zu den Beiträgen.
Entscheidend ist nicht, wie viel Sie für den Zahnschutz zahlen, sondern wie wenig Sie für die Basisabsicherung zahlen. Je kleiner dieser Posten, desto mehr Luft bleibt unter dem Höchstbetrag.
Für Kinder gilt eine Besonderheit, die oft übersehen wird: Der Beitrag für ein familienversichertes Kind wird bei dem Elternteil angesetzt, das ihn wirtschaftlich trägt. Was ein Kindertarif kostet und worauf es dabei ankommt, steht im Ratgeber zur Zahnzusatzversicherung für Kinder.
Wer gerade eine große Rechnung bezahlt hat, sollte den Blick vom Beitrag auf den Eigenanteil lenken. Was nach Festzuschuss der Kasse und nach der Erstattung Ihrer Zusatzversicherung bei Ihnen hängen bleibt, zählt zu den außergewöhnlichen Belastungen. Abziehbar ist allerdings nur der Teil oberhalb der zumutbaren Belastung, die je nach Einkommen und Familienstand zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte liegt. Bei einem Implantat mit vierstelligem Eigenanteil ist diese Schwelle schneller erreicht, als viele vermuten — wie hoch der Eigenanteil überhaupt ausfällt, zeigt der Ratgeber zum Festzuschuss und die Rechnung im Ratgeber zu Implantatkosten.
Weil die zumutbare Belastung an einem einzigen Kalenderjahr hängt, lohnt es sich bei planbaren Behandlungen, Rechnungen nicht über den Jahreswechsel zu verteilen. Zwei Teilbeträge in zwei Jahren bleiben womöglich beide unter der Schwelle, während dieselbe Summe in einem Jahr darüber liegt. Zahnärztlich sinnvoll ist das nicht immer — aber es gehört ins Gespräch, bevor der Heil- und Kostenplan terminiert wird.
Die Steuererklärung selbst verlangt keine Belege mehr, das Finanzamt fordert sie aber bei Rückfragen an. Aufbewahren sollten Sie deshalb die Beitragsbescheinigung Ihres Versicherers über die im Kalenderjahr gezahlten Beiträge, die Zahnarztrechnungen und die Erstattungsabrechnungen. Ohne die Abrechnung lässt sich der tatsächlich selbst getragene Anteil nicht belegen — und nur der zählt. In welche Anlage und in welche Zeile die Beträge gehören, steht Schritt für Schritt auf der Seite Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung eintragen. Weitere Fragen rund um Rechnung und Erstattung beantwortet die Seite Häufige Fragen.
Dieser Text ersetzt keine Steuerberatung. Er beschreibt die Systematik, nicht Ihren Einzelfall — ob sich ein Abzug bei Ihnen auswirkt, hängt an Ihren persönlichen Beträgen.
Grundsätzlich ja: Die Beiträge gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen und dürfen in der Steuererklärung angegeben werden. Ob sich daraus eine Ersparnis ergibt, ist eine zweite Frage — bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist der dafür vorgesehene Höchstbetrag in aller Regel schon durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgebraucht.
Er liegt bei 1.900 Euro im Jahr für Arbeitnehmer, Rentner und Beihilfeberechtigte und bei 2.800 Euro für Selbstständige, die ihre Krankenversicherung allein tragen. Innerhalb dieses Betrags konkurriert die Zahnzusatzversicherung mit allen anderen Vorsorgeaufwendungen.
Weil die Basisabsicherung Vorrang hat. Übersteigen die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag — was bei einem üblichen Bruttogehalt der Fall ist —, wird der höhere Betrag angesetzt, und der Höchstbetrag ist damit ausgeschöpft. Für zusätzliche Verträge bleibt dann kein Raum mehr.
Menschen mit niedrigen Beiträgen zur Basisabsicherung: Studierende in der studentischen Krankenversicherung, Auszubildende mit kleinem Einkommen, familienversicherte Angehörige ohne eigene Beiträge sowie Beamte, deren Beihilfeergänzung wenig kostet. Bei ihnen ist der Höchstbetrag oft nicht ausgeschöpft.
Der Eigenanteil, den Sie tatsächlich selbst tragen, zählt zu den außergewöhnlichen Belastungen. Abziehbar ist davon nur der Teil, der Ihre zumutbare Belastung übersteigt; sie richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Beträge, die eine Versicherung erstattet hat, dürfen dabei nicht angesetzt werden.
Ob sich ein Zahntarif lohnt, hängt an Leistung und Beitrag, nicht am Abzugsbetrag. Wir rechnen beides für Ihr Alter durch und sagen Ihnen, welcher Tarif in Ihrer Lage tatsächlich trägt.